Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / KFZ-Reparatur- und Handelsbedingungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.2 Unternehmer: Jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3 Originalteile (OE-Teile): Ersatzteile, die vom Fahrzeughersteller (z. B. JLR / Jaguar Land Rover) unter dessen Marke vertrieben werden und den Erstausrüstungsspezifikationen entsprechen.
1.4 OEM/OES-Teile (Original Equipment Manufacturer / Supplier): Ersatzteile, die von Zulieferern des Fahrzeugherstellers produziert und über deren eigene Vertriebswege vermarktet werden. Diese Teile entsprechen den Spezifikationen der Originalteile, tragen jedoch nicht die Marke des Fahrzeugherstellers. Sie werden auch als Originalersatzteile bezeichnet (Rn. 19 der Ergänzenden Leitlinien der Europäischen Kommission für den Kraftfahrzeugsektor, 2010/C 138/05).
1.5 IAM-Teile (Independent Aftermarket): Ersatzteile aus dem freien Ersatzteilmarkt, die von unabhängigen Herstellern produziert und über den freien Teilegroßhandel vertrieben werden. IAM-Teile werden nicht über das exklusive Händlernetz des Fahrzeugherstellers bezogen. Sie kommen insbesondere als Verschleiß- und Reparaturteile zum Einsatz; ihre Auswahl richtet sich nach Ziffer 9.1, der Umfang der Gewährleistung nach Ziffer 8.5 (b).
2. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden ausnahmslos Anwendung auf alle Verträge, die zwischen der Auto Sautter GmbH & Co. KG (im Folgenden „Auftragnehmer") und ihren Kunden über den Verkauf, die Lieferung sowie Reparatur- und Serviceleistungen an Fahrzeugen, Anhängern und Fahrzeugteilen geschlossen werden. Für Gutachten- und Sachverständigenleistungen gelten gesonderte Auftragsbedingungen des Auftragnehmers; diese AGB finden hierauf keine Anwendung.
2.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt. Einer solchen ausdrücklichen Zustimmung steht die widerspruchslose Annahme von Leistungen oder Zahlungen durch den Auftragnehmer nicht gleich.
2.3 Vertragsrelevante Erklärungen der Vertragsparteien sollen in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist; eine eigenhändige Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich. Die Textform wird insbesondere gewahrt durch E-Mail, durch die Übermittlung einer Datei über einen Messenger-Dienst sowie durch Erklärungen, die der Kunde über das elektronische Unterschriftsverfahren nach Ziffer 2.3a abgibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für seine eigenen Erklärungen E-Mail oder Messenger-Dienst zu nutzen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist und der Kunde dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht; nach einem Widerspruch übermittelt er sie in Papierform, ohne dass dem Kunden hierdurch Nachteile entstehen. Erklärungen, die eine Frist in Lauf setzen oder unmittelbar eine Rechtsfolge auslösen — insbesondere die Mitteilung einer Preisanpassung nach Ziffer 4.3, die Anzeige voraussichtlicher Mehrkosten und die Aufforderung zur Freigabe nach Ziffer 3.3 (b), die Fertigstellungsanzeige nach Ziffer 5.1, die Zahlungsaufforderung, die Bereitstellungsanzeige nach Ziffer 10.9 und die Androhung der Verwertung nach Ziffer 6.5 — übermittelt der Auftragnehmer per E-Mail oder Brief; die Erklärung ist dabei in der Nachricht selbst enthalten oder ihr als Datei beigefügt. Mündlich oder fernmündlich erteilte Erklärungen bleiben wirksam. Über einen Messenger-Dienst allein übermittelt der Auftragnehmer solche Erklärungen nicht; stellt er sie zusätzlich im elektronischen Unterschriftsverfahren bereit oder kündigt er sie dort oder über einen Messenger-Dienst an, dient das allein der Einsichtnahme. Übermittelt der Auftragnehmer dem Kunden einen Link, über den dieser eine eigene Erklärung abgeben kann, so ist dies keine der vorgenannten fristauslösenden Erklärungen.
2.3a Elektronisches Unterschriftsverfahren:
(a) Der Auftragnehmer kann dem Kunden Aufträge, Zusatzaufträge, Kostenvoranschläge, Freigaben von Mehrarbeiten nach Ziffer 3.3 (b) und weitere Vertragsunterlagen über ein von ihm bereitgestelltes elektronisches Unterschriftsverfahren zur Verfügung stellen; der Kunde liest sie dort über einen ihm übermittelten Link oder vor Ort am Bildschirm und kann sie, soweit vorgesehen, elektronisch bestätigen oder unterzeichnen. Die Nutzung des Verfahrens ist freiwillig. Die dem Vorgang zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Anlage (Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular) kann der Kunde dort vor Abgabe seiner Erklärung als Datei abrufen, speichern und ausdrucken.
(b) Die Erklärung des Kunden bezieht sich auf das ihm dort vollständig angezeigte Dokument und auf diejenigen Erklärungen, deren Wortlaut ihm dort einzeln zur Bestätigung vorgelegt worden ist. Der Auftragnehmer zeichnet hierzu Datum und Uhrzeit, den Übermittlungsweg und die dabei verwendete Empfängerangabe auf und bewahrt das unterzeichnete Dokument mit den ihm beigefügten Unterlagen auf; auf Verlangen erteilt er dem Kunden hierüber Auskunft. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
(c) Der Auftragnehmer übermittelt dem Kunden das unterzeichnete Dokument mit den ihm beigefügten Unterlagen unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) als Dateianhang per E-Mail oder über einen Nachrichtendienst; ist ein Übermittlungsweg nicht bekannt oder scheitert die Übermittlung, händigt der Auftragnehmer die Unterlagen auf Verlangen aus. Die gesetzlichen Vorschriften über die Bestätigung des Vertrags, insbesondere der Anspruch auf Papierform bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312f BGB), bleiben unberührt.
(d) Die Bereitstellung im Verfahren begründet keinen Zugang; der Zugang von Erklärungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine dauerhafte Verfügbarkeit des Verfahrens und eine Bereithaltung der Unterlagen zum späteren Abruf schuldet der Auftragnehmer nicht. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse bleiben unberührt; verlangt das Gesetz die schriftliche Form (§ 126 BGB) — etwa bei der Bürgschaft (§ 766 BGB) oder bei einer entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung (§§ 506, 492 BGB) —, genügt eine im Verfahren abgegebene Unterschrift nicht; der Auftragnehmer legt solche Erklärungen in Papierform zur eigenhändigen Unterzeichnung vor.
2.4 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Kunden gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des Kunden bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Kunden an der Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen (§ 308 Nr. 9 BGB).
2.5 Enthalten diese AGB für eine einzelne Vertragsart besondere Bestimmungen — insbesondere Ziffer 10 für den Verkauf von Fahrzeugen —, so gehen diese den allgemeinen Bestimmungen der Ziffern 3 bis 9 vor, soweit sie denselben Gegenstand regeln; im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen ergänzend.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt ausschließlich zustande durch:
(a) eine fernmündliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer,
(b) einen vom Auftragnehmer in Textform bestätigten Auftrag; dem steht die Unterzeichnung des Auftrags durch den Kunden im elektronischen Unterschriftsverfahren nach Ziffer 2.3a gleich, oder
(c) die tatsächliche Erbringung der vom Kunden bestellten Leistung durch den Auftragnehmer.
(d) Kommt der Vertrag mit einem Verbraucher als Fernabsatzvertrag oder als außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag (Ziffer 3.4 (a)) nach Absatz (c) zustande, stellt der Auftragnehmer dem Verbraucher die Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, bevor er mit der Ausführung beginnt (§ 312f Abs. 2 BGB). Die Bestätigung benennt den beauftragten Leistungsumfang, den vereinbarten Kostenrahmen, die voraussichtlich verwendete Teilekategorie (Ziffer 9.3 (a)) und ein etwaiges Verlangen des Kunden nach Aushändigung ausgebauter Teile (Ziffer 6.6). Erklärungen des Verbrauchers nach Ziffer 3.4 (c) holt der Auftragnehmer ebenfalls vor Beginn der Ausführung ein.
3.2 Übergibt eine Person ein Fahrzeug an den Auftragnehmer oder erteilt einen Auftrag, gelten für die Frage der Bevollmächtigung die gesetzlichen Regeln über die Vertretung. Der Auftragnehmer darf auf eine Bevollmächtigung vertrauen, wenn die Umstände dafür sprechen; auf einen solchen Rechtsschein wird nicht abgestellt, wenn dem Auftragnehmer Gegenteiliges bekannt oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar ist.
3.3 Kostenvoranschlag:
(a) Auf Verlangen des Kunden erstellt der Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag. Sofern nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet, ist der Kostenvoranschlag unverbindlich.
(b) Zeichnet sich während der Durchführung des Auftrags ab, dass die voraussichtlichen Kosten den unverbindlichen Kostenvoranschlag um mehr als 15 % übersteigen werden, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich in Textform informieren und die voraussichtlichen Mehrkosten beziffern (§ 649 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer wird die Arbeiten erst nach Freigabe durch den Kunden fortsetzen, es sei denn, ein Abbruch der Arbeiten würde zu einer Beschädigung des Fahrzeugs führen.
(c) Der Kunde kann bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags den Vertrag kündigen (§ 649 Abs. 1 BGB). In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie auf Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen (§ 649 Abs. 1 i. V. m. § 645 Abs. 1 BGB); hierzu zählen insbesondere Fremdleistungen sowie für diesen Auftrag gesondert bestellte Ersatzteile und Materialien, die der Auftragnehmer nicht oder nur gegen eine Rücknahmegebühr des Lieferanten zurückgeben kann. Ziffer 3.5 (c) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(d) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist kostenfrei, sofern nicht vor dessen Erstellung ausdrücklich und in Textform etwas Abweichendes vereinbart wurde (§ 632 Abs. 3 BGB).
3.4 Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht:
(a) Werden Verträge zwischen dem Auftragnehmer und einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (insbesondere Telefon, E-Mail, Messenger oder das elektronische Unterschriftsverfahren nach Ziffer 2.3a) geschlossen (Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB) oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen (§ 312b BGB), etwa bei Auftragserteilung beim Kunden vor Ort oder am Pannenort, steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu.
(b) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies kann insbesondere bei Teilen der Fall sein, die nach individuellen Vorgaben des Kunden angefertigt, zugeschnitten, umcodiert oder sonst dauerhaft an sein Fahrzeug angepasst werden; die bloße Bestellung eines vorgefertigten, lediglich nicht lagerhaltigen Serienteils fällt nicht hierunter, insoweit bleibt das Widerrufsrecht unberührt. Kein Widerrufsrecht besteht ferner bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
(c) Hat der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert, mit der Werkleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, und hat der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB).
(d) Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen informiert der Auftragnehmer den Verbraucher bereits vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Widerrufsrecht (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) und stellt ihm die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular gemäß § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zur Verfügung. Das Muster der Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular ist als Anlage zu diesen AGB beigefügt.
3.5 Kündigung des Auftrags durch den Kunden:
(a) Der Kunde kann den Auftrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen (§ 648 Satz 1 BGB); die Kündigung soll in Textform erfolgen. Für eine Kündigung wegen wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags gilt ausschließlich Ziffer 3.3 (c). Das Widerrufsrecht nach Ziffer 3.4 und das Rücktrittsrecht nach Ziffer 4.3 (b) bleiben unberührt.
(b) Kündigt der Kunde nach Absatz (a), so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB). Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch verbleibt.
(c) Ersatzteile und Materialien, die der Auftragnehmer für diesen Auftrag gesondert bestellt hat und die er nicht oder nur gegen eine Rücknahmegebühr des Lieferanten zurückgeben kann, sind keine ersparten Aufwendungen im Sinne von Absatz (b); sie werden zum vereinbarten Preis, im Fall der Rückgabe in Höhe der Rücknahmegebühr berechnet. Der Auftragnehmer wird sich um eine Rückgabe an den Lieferanten bemühen, soweit ihm dies zumutbar ist. Vollständig berechnete und nicht eingebaute Teile werden dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt; bereits eingebaute Teile verbleiben im Fahrzeug, sofern ein Ausbau mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Abrechnung
4.1 Allgemeine Preisgrundlagen und deren Akzeptanz
Für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten die im Betrieb öffentlich und transparent einsehbaren Preisangaben. Diese umfassen insbesondere die jeweils gültigen Stundensätze sowie etwaige Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Hersteller. Diese Preisinformationen sind jederzeit im Betrieb zur Einsicht verfügbar und können vom Kunden auf Verlangen auch angefordert werden. Bei Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln teilt der Auftragnehmer dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert den Gesamtpreis oder — wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann — die Art der Preisberechnung (insbesondere die geltenden Stundensätze und etwaige Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen) in klarer und verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Weise mit (§ 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1, § 4 EGBGB). Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde mit diesen Preisgrundlagen einverstanden.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Basis des tatsächlich angefallenen Material- und Zeitaufwands. Der Zeitaufwand wird EDV-gestützt für jeden Auftrag individuell erfasst und der jeweils ausführenden Fachkraft personenbezogen zugeordnet.
Vom Hersteller bereitgestellte Arbeitszeitvorgaben sowie Daten aus branchenüblichen Systemen wie DAT, Schwacke und Repdoc dienen in erster Linie als interne Richtwerte für die Erstellung von Reparaturprognosen und Kostenvoranschlägen. Sie berücksichtigen keine Zeiten für die Fehlersuche, detaillierte Diagnosen oder potenzielle Erschwerniszuschläge, die durch Alter, Verschleiß oder hohe Laufleistung des Fahrzeugs entstehen können. Diese externen Richtwerte werden nur dann ergänzend herangezogen, wenn dem Auftragnehmer keine eigenen, auf umfassender Erfahrung basierende Zeitwerte vorliegen.
4.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Euro (€) und beinhalten die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer, sofern nicht explizit anders gekennzeichnet.
4.3 Preisanpassung bei Kostensteigerungen:
(a) Bei nachweislich und erheblich gestiegenen Material- oder Lohnkosten, die nach Vertragsschluss eintreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen, wenn die Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern mehr als vier Monate, gegenüber Unternehmern mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgt. Die Preisanpassung ist dem Kunden in Textform unter Angabe der konkreten Kostensteigerung mitzuteilen. Sinken die maßgeblichen Material- oder Lohnkosten nach Vertragsschluss nachweislich und erheblich, gibt der Auftragnehmer die Kostensenkung nach denselben Maßstäben und in demselben Umfang preismindernd an den Kunden weiter; die Herabsetzung wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Eine Preisanpassung erfolgt in beiden Richtungen nur im Umfang der tatsächlichen Kostenänderung.
(b) Übersteigt die Preisanpassung 5 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises des Auftrags, steht dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, das er binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung in Textform ausüben muss. Der Auftragnehmer weist den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht, die Frist und die Bedeutung seines Schweigens hin. Erfolgt kein fristgerechter Rücktritt, gilt die Preisanpassung als akzeptiert.
(c) Im Falle des Rücktritts nach Absatz (b) hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Rücktritt bereits erbrachten Teilleistungen zum ursprünglich vereinbarten Preis. Bereits eingebaute Ersatzteile verbleiben im Fahrzeug, sofern ein Ausbau mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall wird der Materialpreis zum ursprünglichen Preis berechnet.
4.4 Die Zahlung ist mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes und dem Zugang der Rechnung durch den Kunden sofort fällig. Erfolgt keine fristgerechte Abnahme gemäß Ziffer 5.1, ist die Zahlung spätestens eine Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und der Rechnung fällig. Zulässige Zahlungsarten sind ausschließlich Barzahlung, EC-Karte oder Vorabüberweisung. Andere Zahlungsarten bedürfen der vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; dies gilt insbesondere bei Sonderbestellungen von Ersatzteilen sowie bei Aufträgen mit hohem Materialanteil. Die Höhe der Vorauszahlung darf den voraussichtlichen Materialanteil nicht übersteigen und wird dem Kunden vor Auftragserteilung mitgeteilt.
4.5 Zahlungsverzug und dessen Folgen:
(a) Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 286 BGB. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug geraten, sofern in der Rechnung auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wird. Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Regelungen des § 286 BGB.
(b) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen (Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; Unternehmer: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
(c) Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche zukünftigen Leistungen nur noch gegen vollständige Vorkasse zu erbringen.
(d) Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig zu stellen, sofern der Zahlungsverzug mehr als 30 Kalendertage andauert.
4.6 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Forderungen des Auftragnehmers oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aus demselben Vertragsverhältnis entstanden sind.
4.7 Für Tauschlieferungen und die Rückgabe von Altteilen gilt Ziffer 6.4.
4.8 Rechnungsprüfung und Beanstandungen:
(a) Der Kunde wird gebeten, Beanstandungen oder Korrekturen von Rechnungen möglichst zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung, in Textform mitzuteilen. Dies dient der zügigen Klärung und erleichtert die Nachprüfung. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(b) Gegenüber Unternehmern gilt eine Rechnung als genehmigt, wenn der Unternehmer ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform widerspricht. Die Genehmigung wirkt nicht anspruchsvernichtend; sie begründet lediglich die Vermutung, dass die Rechnung der Höhe und dem Umfang nach richtig ist. Der Auftragnehmer wird den Unternehmer in der Rechnung drucktechnisch hervorgehoben auf diese Frist und die Bedeutung des Unterlassens eines Widerspruchs besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers, insbesondere Mängelansprüche und Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge, bleiben unberührt.
4.9 Die Rechnung enthält eine detaillierte und nachvollziehbare Auflistung aller erbrachten Arbeitsleistungen sowie der verwendeten Ersatzteile und Materialien. Die verwendeten Ersatzteile werden unter Angabe der jeweiligen Teilekategorie (Original, OEM/OES oder IAM gemäß Ziffer 1.3–1.5) ausgewiesen.
4.10 Abholung und Zustellung:
(a) Die Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt auf dessen Kosten, sofern keine gesonderte Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
(b) Wird das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden zugestellt, trägt der Kunde die Kosten der Zustellung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden über (§ 644 Abs. 2 BGB). Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson über (§ 447 BGB).
(c) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die auf eigenem Verschulden beruhen, bleibt in allen Fällen nach Maßgabe von Ziffer 7 unberührt.
4.11 Diagnose, Fehlersuche und Befundarbeiten:
(a) Gegenstand eines Diagnose- oder Fehlersuchauftrags ist die fachgerechte Untersuchung des Fahrzeugs und die Mitteilung des Befundes, nicht das Auffinden einer bestimmten Fehlerursache; einen darüber hinausgehenden Erfolg schuldet der Auftragnehmer insoweit nicht. Die zur Befundermittlung erforderlichen Diagnose-, Prüf-, Mess-, Auslese-, Demontage- und Montagearbeiten sowie die hierfür erforderlichen Probefahrten (Ziffer 5.6) werden nach Ziffer 4.1 vergütet, auch wenn eine Fehlerursache nicht oder nicht abschließend festgestellt werden kann, der Fehler sich während der Untersuchung nicht zeigt oder eine Instandsetzung anschließend aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unterbleibt.
(b) Der Auftragnehmer führt die Fehlersuche nach den anerkannten Regeln der Technik durch und prüft dabei zunächst die wahrscheinlichsten und für den Kunden kostengünstigsten Fehlerursachen. Erkennt er, dass eine Instandsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, teilt er dies dem Kunden unverzüglich mit.
(c) Für Diagnose- und Fehlersucharbeiten vereinbaren die Vertragsparteien bei Auftragserteilung einen Zeit- oder Kostenrahmen (Diagnosebudget). Zeichnet sich ab, dass dieser Rahmen nicht ausreicht, gilt Ziffer 3.3 (b) entsprechend; der Auftragnehmer setzt die Arbeiten erst nach Freigabe durch den Kunden fort. Ist kein Rahmen vereinbart, sind die vergütungspflichtigen Arbeiten auf den Umfang begrenzt, den ein verständiger Kunde bei Auftragserteilung erwarten durfte.
(d) Wird die Diagnose als eigenständige Leistung in Auftrag gegeben, liegt keine Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinne von Ziffer 3.3 (d) vor; sie ist nach Absatz (a) zu vergüten. Führt der Auftragnehmer im Anschluss die Instandsetzung aus, rechnet er die vergüteten Diagnosearbeiten auf den Instandsetzungspreis an, soweit diese Arbeiten für die Instandsetzung ohnehin erforderlich waren.
(e) Weist das Fahrzeug Vorschäden oder nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten Dritter auf, die den Untersuchungsaufwand erhöhen, gilt Absatz (c) entsprechend; der Auftragnehmer weist den Kunden auf den erhöhten Aufwand hin, sobald er ihn erkennt.
4.12 Abrechnung über eine Versicherung:
(a) Vertragspartner und Schuldner der Vergütung ist der Kunde, auch wenn der Schaden ganz oder teilweise über eine Versicherung abgewickelt wird (§ 631 Abs. 1, § 433 Abs. 2 BGB). Zahlungen einer Versicherung wirken als Leistung eines Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) und befreien den Kunden nur in Höhe des beim Auftragnehmer tatsächlich eingegangenen Betrages. Der Kunde bleibt zur Zahlung verpflichtet, soweit und solange die Versicherung nicht leistet; dies gilt insbesondere für Selbstbeteiligungen, Abzüge „neu für alt", Kürzungen der Versicherung und sonstige Differenzen zwischen dem Rechnungsbetrag und der Versicherungsleistung. Die Fälligkeit richtet sich nach Ziffer 4.4 und wird durch den Stand der Schadenregulierung nicht hinausgeschoben.
(b) Eine Reparaturfreigabe, ein Prüfbericht oder eine Kostenzusage einer Versicherung oder eines von ihr beauftragten Prüfdienstleisters ersetzt weder den Auftrag des Kunden noch dessen Freigabe von Mehrkosten nach Ziffer 3.3 (b). Für das Zustandekommen des Vertrages gilt ausschließlich Ziffer 3.1.
(c) Der Kunde kann seine Ansprüche gegen seine Versicherung, gegen den Schädiger oder gegen dessen Haftpflichtversicherer in Höhe des Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer abtreten. Eine solche Abtretung bedarf einer gesonderten Erklärung des Kunden in Textform; sie folgt weder aus diesen AGB noch aus der Auftragserteilung. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber; die Forderung des Auftragnehmers gegen den Kunden erlischt erst mit dem Eingang der Zahlung (§ 364 Abs. 2 BGB). Nach vollständiger Zahlung tritt der Auftragnehmer eine noch bestehende Restforderung auf Verlangen an den Kunden zurück ab. Ziffer 2.4 bleibt unberührt; sie betrifft die Übertragung von Ansprüchen des Kunden gegen den Auftragnehmer und nicht die Abtretung nach dieser Ziffer.
(d) Der Kunde teilt dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mit, ob und über welche Versicherung der Schaden abgewickelt werden soll, und nennt die für die Abrechnung erforderlichen Angaben, insbesondere Versicherer, Schaden- oder Vorgangsnummer und bei Fremdverschulden das Kennzeichen des schädigenden Fahrzeugs. Unterbleibt die Mitteilung, rechnet der Auftragnehmer unmittelbar gegenüber dem Kunden ab.
5. Abnahme, Annahmeverzug und Verwahrung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Bei Tagesaufträgen verkürzt sich diese Frist auf zwei Werktage. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde das Fahrzeug vorbehaltlos entgegennimmt oder das Fahrzeug auf Anweisung des Kunden aus dem Betriebsgelände entfernt wird.
5.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so trägt er das Risiko für eine zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang des Auftragsgegenstandes (§ 644 BGB). Ab dem fünften Werktag des Annahmeverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 15,00 € inklusive Mehrwertsteuer pro angefangenem Werktag zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
5.3 Verwahrung:
(a) Die Verwahrung des Fahrzeugs erfolgt auf einem umzäunten, jedoch nicht überdachten Freigelände des Auftragnehmers. Das Betriebsgelände ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (Umzäunung, Beleuchtung) gegen unbefugten Zugang geschützt. Für die Zeit der Verwahrung unterhält der Auftragnehmer Versicherungsschutz im Rahmen der für seinen Betrieb bestehenden Kfz- und Haftpflichtversicherungen; Art und Umfang der Deckung richten sich nach den jeweiligen Versicherungsverträgen, über die der Auftragnehmer dem Kunden auf Verlangen in Textform Auskunft erteilt. Für Schäden, für die der Auftragnehmer nach Ziffer 7 nicht haftet, insbesondere für zufällige Schäden im Sinne der Ziffer 5.2, wird hiermit kein Versicherungsschutz zugesagt; Ziffer 5.3 (c) bleibt unberührt.
(b) Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb der in Ziffer 5.1 genannten Frist ab, verwahrt der Auftragnehmer ihn weiter auf dem in Ziffer 5.3 (a) beschriebenen Gelände; für die Kosten gilt Ziffer 5.2. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden am Auftragsgegenstand richtet sich in diesem Zeitraum nach Ziffer 7.
(c) Der Auftragnehmer empfiehlt Kunden mit hochpreisigen Fahrzeugen, eine Vollkaskoversicherung zu unterhalten, die auch während der Verwahrung durch Dritte greift.
5.4 Überschreitet der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeugs zum Gegenstand haben, einen verbindlich und in Textform zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft um mehr als 24 Stunden, so hat er dem Kunden für die Dauer der weiteren Verzögerung nach seiner Wahl entweder unentgeltlich ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der nachgewiesenen Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Kunde hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer stattdessen den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen; Ziffer 7 bleibt unberührt. Für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung ist der Auftragnehmer verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
5.5 Nachttresor-Nutzung:
(a) Annahme von Fahrzeugen über den Nachttresor: Das Einwerfen von Fahrzeugschlüsseln und Begleitdokumenten in den Nachttresor gilt als Angebot zur Auftragserteilung gemäß dem Inhalt des beiliegenden Begleitschreibens oder einer zuvor in Textform getroffenen Leistungsbeschreibung. Fehlt ein solches Begleitschreiben oder eine zuvor getroffene Leistungsbeschreibung, die den Leistungsumfang klar definiert, so kommt ein Auftrag durch den Einwurf allein nicht zustande. In diesem Fall verwahrt der Auftragnehmer das Fahrzeug auf Kosten des Kunden; er kann Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Verwahrkosten verlangen und wird den Kunden, sobald er ihn ermitteln kann, in Textform zur unverzüglichen Abholung oder zur Klärung des Auftragsumfangs auffordern. Nimmt der Auftragnehmer das Fahrzeug in Gewahrsam, treffen ihn ab der tatsächlichen Ingewahrsamnahme die Sorgfaltspflichten eines Verwahrers (§§ 688 ff. BGB); seine Haftung richtet sich nach Ziffer 7. Bis zur Öffnung des nächsten regulären Werktages (Montag bis Freitag, 8:00 Uhr; ausgenommen gesetzliche Feiertage und angekündigte Betriebsferien) verbleibt das Fahrzeug im nicht umzäunten Bereich. Eine gesonderte Bewachung oder Beaufsichtigung des Fahrzeugs schuldet der Auftragnehmer in dieser Zeit nicht, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde; unberührt bleiben die vorstehend geregelten Sorgfaltspflichten eines Verwahrers ab der tatsächlichen Ingewahrsamnahme. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach Ziffer 7.
(b) Abholung von Fahrzeugen über den Nachttresor: Nach erfolgter Fertigstellung kann der Auftragnehmer die Fahrzeugschlüssel zur Abholung im Nachttresor hinterlegen, sofern dies mit dem Kunden vereinbart wurde. Damit der Kunde das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten erreichen kann, wird es hierfür ab Betriebsschluss des vereinbarten Tages außerhalb des umzäunten Bereichs auf dem Betriebsgelände abgestellt; Ziffer 5.3 (a) gilt für diese Zeit nicht. Dem Kunden ist bekannt, dass das Fahrzeug dort für Dritte zugänglich ist und einem erhöhten Risiko insbesondere durch Diebstahl, Vandalismus und Witterung ausgesetzt ist; er wählt diese Form der Abholung in Kenntnis dieses Risikos. Mit dem Abstellen zur Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs auf den Kunden über. Eine Bewachung oder Beaufsichtigung des Fahrzeugs schuldet der Auftragnehmer in dieser Zeit nicht, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Haftung des Auftragnehmers für von ihm zu vertretende Schäden richtet sich nach Ziffer 7. Verzögert der Kunde die Abholung über die Frist der Ziffer 5.1 hinaus, gilt für die Kosten Ziffer 5.2.
5.6 Probefahrten: Der Kunde erteilt dem Auftragnehmer die umfassende Erlaubnis, mit dem Fahrzeug Probefahrten durchzuführen, soweit dies für Diagnosezwecke, zur Funktionskontrolle oder zur Qualitätsprüfung erforderlich ist. Diese Fahrten dürfen auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten erfolgen. Der Auftragnehmer wird den Kunden, soweit dies zumutbar und praktikabel ist, vorab über die Durchführung solcher Fahrten informieren. Für Probefahrten mit Kundenfahrzeugen unterhält der Auftragnehmer Versicherungsschutz im Rahmen der für seinen Betrieb bestehenden Kfz- und Haftpflichtversicherungen; Art und Umfang der Deckung richten sich nach den jeweiligen Versicherungsverträgen, über die der Auftragnehmer dem Kunden auf Verlangen in Textform Auskunft erteilt. Eine über die Haftung nach Ziffer 7 hinausgehende Garantie oder Einstandspflicht (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) übernimmt der Auftragnehmer hiermit nicht. Soweit der Auftragnehmer für den Schaden einzustehen hat, trägt er eine hierbei anfallende Selbstbeteiligung, sofern nicht der Kunde den Schaden zu vertreten hat. Übliche und unvermeidbare Betriebsfolgen (z. B. Kraftstoffverbrauch, Reifenabrieb) und die damit verbundenen Verbrauchskosten sind vom Kunden zu tragen und stellen keine ersatzfähigen Schäden dar.
5.7 Betriebserlaubnis des Fahrzeugs: Der Kunde versichert, dass sein Fahrzeug bei Übergabe an den Auftragnehmer über eine gültige Betriebserlaubnis verfügt und keine technischen Änderungen oder Umbauten aufweist, die zu deren Erlöschen führen können. Stellt sich während einer Probefahrt, Überführungsfahrt oder im Rahmen einer Polizeikontrolle heraus, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen ist, stellt der Kunde den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von den daraus entstehenden rechtlichen und finanziellen Folgen frei, soweit der Kunde das Erlöschen der Betriebserlaubnis zu vertreten hat und dieses für den Auftragnehmer im Rahmen des konkreten Auftrags auch bei fachgerechter Ausführung nicht erkennbar war. Die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 7 bleibt unberührt.
5.8 Höhere Gewalt und Betriebsstörungen: Höhere Gewalt sowie beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum zugesagten Termin zu erbringen — insbesondere unverschuldete Ausfälle oder Verzögerungen der Teileversorgung —, verschieben die zugesagten Termine und Fristen um die Dauer der hierdurch bedingten Leistungsstörung. Ansprüche nach Ziffer 5.4 entstehen für diesen Zeitraum nicht. Der Auftragnehmer unterrichtet den Kunden über die Verzögerung, soweit dies möglich und zumutbar ist, und nennt unverzüglich einen neuen Fertigstellungstermin. Führt die Störung zu einem Aufschub von mehr als vier Monaten, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten; andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Die Haftung nach Ziffer 7 bleibt unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Altteile
6.1 Soweit gelieferte Waren (insbesondere Ersatzteile, Zubehör und Aggregate) nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor. Für eingebaute Teile, die wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind (§§ 946, 947 BGB), verbleibt es beim gesetzlichen Eigentumserwerb; die Sicherung des Auftragnehmers erfolgt insoweit über das Pfandrecht nach Ziffer 6.3.
6.2 Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle offenen Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt. Der Auftragnehmer wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist; im Verzugsfall kann der Auftragnehmer die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt.
6.3 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört (§§ 647, 1257 BGB).
6.4 Im Falle einer Tauschlieferung ist es zwingend erforderlich, dass das zurückgegebene Altteil innerhalb von 14 Tagen in einem vollständigen, sauberen und aufbereitungsfähigen Zustand zurückgegeben wird. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, den Differenzbetrag bis zum Neupreis des Ersatzteils oder den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu berechnen. Eine Nachberechnung wegen nachträglicher Ablehnung oder Einstufung als nicht wiederverwendbar durch den Lieferanten des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn das Altteil bereits bei Rückgabe nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprach; die Einstufung des Lieferanten allein genügt hierfür nicht. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden die Gründe einer Nachberechnung in Textform mit.
6.5 Verwertung bei Nichtabholung: Holt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Fertigstellungsanzeige und Fälligkeit der Forderung nicht ab, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf vorgehen (§§ 1257, 1234 ff. BGB). Die Verwertung darf frühestens einen Monat nach ihrer Androhung erfolgen; die Androhung erfolgt in Textform unter Angabe des geschuldeten Betrags. Ein nach Befriedigung der Forderungen des Auftragnehmers verbleibender Übererlös steht dem Kunden zu.
6.6 Altteile: Im Rahmen des Auftrags ausgebaute Teile werden dem Kunden auf dessen spätestens bis zur Abholung des Fahrzeugs geäußertes Verlangen ausgehändigt, soweit kein Fall der Tauschlieferung (Ziffer 6.4) vorliegt und keine gesetzliche Rücknahme- oder Entsorgungspflicht entgegensteht. Verlangt der Kunde die Aushändigung nicht spätestens bis zur Abholung des Fahrzeugs, gehen die ausgebauten Teile entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über, der sie fachgerecht entsorgt oder verwertet.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) für die schuldhafte — auch einfach fahrlässige — Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(c) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
(d) im Umfang einer übernommenen Garantie oder Beschaffenheitszusage.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sogenannte Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; hierzu zählen auch vorhersehbare Folgeschäden, soweit sie zum vertragstypischen Schaden gehören. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen; dieser Ausschluss erfasst insbesondere mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Die Haftung nach Ziffer 7.1 bleibt von den Beschränkungen und Ausschlüssen dieser Ziffer 7.2 in jedem Fall unberührt; sie gelten insbesondere nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.3 Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
7.4 Gutachten- und Sachverständigenleistungen: Für Gutachten- und Sachverständigenleistungen gelten gesonderte Auftragsbedingungen des Auftragnehmers (Ziffer 2.1); diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Haftungsregelungen dieser Ziffer 7 finden hierauf keine Anwendung.
7.5 Geld und Wertsachen: Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertsachen jeglicher Art, die im Fahrzeug verbleiben und die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden sind, ist ausgeschlossen. Ziffer 7.1 bleibt unberührt; der Ausschluss gilt insbesondere nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer empfiehlt, solche Gegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu entnehmen.
8. Gewährleistung und Verjährung
8.1 Werkleistungen: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt ab Abnahme ein Jahr. Ziffer 8.3 bleibt unberührt.
8.2 Kauf- und Werklieferungsverträge: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
Neuwaren: - Für Verbraucher: 2 Jahre. - Für Unternehmer: 1 Jahr.
Gebrauchtwaren: - Für Verbraucher: 2 Jahre, sofern nicht im jeweiligen Kaufvertrag eine Verkürzung auf 1 Jahr ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde und der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 Abs. 2 S. 2 BGB). - Für Unternehmer: 1 Jahr.
Für Waren mit digitalen Elementen gelten hinsichtlich der digitalen Elemente nicht die vorstehenden Fristen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 475b, 475c BGB), einschließlich der gesetzlichen Aktualisierungspflicht. Ist Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, gelten hierfür gegenüber Verbrauchern die §§ 327 ff. BGB.
8.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten uneingeschränkt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Personenschäden oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Rückgriff des Unternehmers nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.
8.4 Ist der Kunde Kaufmann und ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, gelten für Kauf- und Werklieferungsverträge die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB; die Rüge soll in Textform erfolgen. Bei Werkleistungen haben Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils in Textform anzuzeigen. Zeigt der Unternehmer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig an, kann er diejenigen Aufwendungen nicht ersetzt verlangen, die durch die verspätete Anzeige zusätzlich entstanden sind; die Mängelrechte selbst bleiben unberührt. Ziffer 8.3 bleibt unberührt. Für Verbraucher besteht keine Rügepflicht.
8.5 Gewährleistung nach Teilekategorie:
(a) Für vom Auftragnehmer eingebaute Originalteile und OEM/OES-Teile (Ziffer 1.3, 1.4) gelten die Gewährleistungsfristen nach Ziffer 8.1 und 8.2 uneingeschränkt. Zur Abgrenzung: Für das eingebaute Teil selbst gilt die Frist nach Ziffer 8.2, für dessen Montage die Frist nach Ziffer 8.1.
(b) Für vom Auftragnehmer eingebaute IAM-Teile (Ziffer 1.5) gelten die gleichen Gewährleistungsfristen nach Ziffer 8.1 und 8.2. Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte Montage sowie die Funktionsfähigkeit im Rahmen der Herstellerangaben des IAM-Teileherstellers. Eine über die Herstellerangaben hinausgehende Zusicherung von Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit Originalteilen des Fahrzeugherstellers, wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und in Textform vereinbart.
(c) Die Gewährleistung für die fachgerechte Montage (Werkleistung) bleibt von der Teilekategorie unberührt und richtet sich stets nach Ziffer 8.1.
8.6 Durchführung der Mängelbeseitigung:
(a) Ansprüche wegen Mängeln hat der Kunde beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei mündlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
(b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den dortigen Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Beseitigung eines Mangels des Auftragnehmers handelt, und dass die ausgebauten Teile dem Auftragnehmer für eine angemessene Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer erstattet dem Kunden die hierdurch nachweislich entstandenen, angemessenen Reparaturkosten. Ist die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nach den Umständen nicht erreichbar — etwa bei einer Panne außerhalb der Geschäftszeiten —, genügt die unverzügliche Unterrichtung des Auftragnehmers; die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben in jedem Fall unberührt.
(c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde Mängelansprüche aus dem ursprünglichen Vertrag bis zum Ablauf der für den Auftragsgegenstand geltenden Verjährungsfrist geltend machen. Leistet der Auftragnehmer bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit einem Verbraucher die Nacherfüllung durch Nachbesserung, so verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB); die gesetzlichen Ablaufhemmungen nach § 475e Abs. 3 und 4 BGB bleiben unberührt. Der Auftragnehmer informiert den Verbraucher über diese Verlängerung und über sein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, bevor er die Nacherfüllung durchführt (§ 475 Abs. 4 BGB). Bei Werkleistungen (Ziffer 8.1) sowie gegenüber Unternehmern setzt die Nachbesserung keine neue Verjährungsfrist in Lauf. Der gesetzliche Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis (§ 212 BGB) bleibt unberührt.
(d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
8.7 Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in dieser Ziffer 8 geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
9. Ersatzteile und Teileverwendung
Vom Auftragnehmer verwendete Ersatzteile
9.1 Grundsatz der Teileverwendung: Der Auftragnehmer setzt im Rahmen seiner Leistungen Originalteile (Ziffer 1.3), OEM/OES-Teile (Ziffer 1.4) oder IAM-Teile (Ziffer 1.5) ein. Die Auswahl erfolgt nach fachlicher Beurteilung unter Berücksichtigung von Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und technischer Eignung.
9.2 Sicherheitsrelevante Teile: Auch für sicherheitsrelevante Baugruppen (insbesondere Brems-, Lenk- und Fahrwerksteile) können Originalteile, OEM/OES-Teile oder IAM-Teile eingesetzt werden. Der Auftragnehmer wählt die Teile nach fachlicher Beurteilung danach aus, dass sie den technischen Anforderungen des Fahrzeugs entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung von Qualität, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Kunde kann gemäß Ziffer 9.4 verlangen, dass ausschließlich Originalteile oder OEM/OES-Teile verwendet werden.
9.3 Mitteilungspflichten und Transparenz:
(a) Im Kostenvoranschlag wird angegeben, welche Teilekategorien voraussichtlich zum Einsatz kommen.
(b) In der Rechnung werden die verwendeten Ersatzteile unter Angabe der jeweiligen Teilekategorie (Original, OEM/OES oder IAM) ausgewiesen. Betriebsstoffe (insbesondere Öle, Schmier-, Kühl- und Reinigungsmittel) sowie Kleinmaterial von untergeordnetem Wert (z. B. Schrauben, Klemmen, Dichtmittel) tragen keine Kategorieangabe; sie werden nach der vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Spezifikation ausgewählt.
(c) Weicht die tatsächlich verwendete Teilekategorie von der im Kostenvoranschlag angegebenen Kategorie ab, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber informieren. Eine Abweichung zugunsten einer höherwertigen Kategorie (z. B. Original statt IAM) ohne Mehrkosten für den Kunden bedarf keiner gesonderten Zustimmung.
9.4 Widerspruchsrecht des Kunden:
(a) Der Kunde kann bei Auftragserteilung in Textform verlangen, dass ausschließlich Originalteile des Fahrzeugherstellers oder ausschließlich OEM/OES-Teile verwendet werden. In diesem Fall richtet sich der Materialpreis nach der gewünschten Teilekategorie; etwaige Mehrkosten trägt der Kunde.
(b) Der Kunde kann der Verwendung von IAM-Teilen bei Auftragserteilung in Textform widersprechen. In diesem Fall werden ausschließlich Originalteile oder OEM/OES-Teile eingesetzt.
(c) Ohne abweichende Festlegung des Kunden nach Absatz (a) oder (b) gilt Ziffer 9.1.
9.5 Preisdifferenzierung nach Teilekategorie: Der Auftragnehmer weist im Kostenvoranschlag und — soweit möglich — auf Anfrage des Kunden den Preisunterschied zwischen den verschiedenen Teilekategorien aus. Die jeweils gültigen Aufschläge auf die UPE-Preise können im Betrieb eingesehen werden.
Einbau kundenseitig gelieferter Ersatzteile
9.6 Die Montage von Ersatzteilen, die der Kunde selbst bereitstellt (Kundenteile), bedarf der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Ohne diese Zustimmung erfolgt kein Einbau.
9.7 Anforderungen an Kundenteile:
(a) Sicherheitsrelevante Teile (z. B. Brems-, Lenk- oder Fahrwerksteile) werden nur verbaut, wenn sie nach fachlicher Beurteilung des Auftragnehmers den technischen Anforderungen des Fahrzeugs entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Der Auftragnehmer behält sich vor, Kundenteile abzulehnen, die diesen Anforderungen nicht genügen.
(b) Kundenseitig bereitgestellte Zubehörteile, die keine direkte Sicherheitsrelevanz im Sinne von Ziffer 9.7 (a) aufweisen, werden nur dann verbaut, wenn sie nach fachlicher Beurteilung des Auftragnehmers für das Fahrzeug geeignet sind. Eine Prüfung der Kompatibilität obliegt dem Kunden.
9.8 Haftung bei Kundenteilen: Der Auftragnehmer übernimmt für vom Kunden beigestellte Teile keine Sachmängelhaftung wie ein Verkäufer; für Materialfehler, Funktionsfähigkeit, Passgenauigkeit und Kompatibilität dieser Teile haftet er nicht. Unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 7 für die Verletzung eigener Pflichten, insbesondere der fachgerechten Montage sowie der Prüf- und Hinweispflichten nach Ziffer 9.7, und in jedem Fall für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.9 Zuschlag bei Kundenteilen: Für Arbeiten, die den Einbau von Kundenteilen betreffen, wird ein Zuschlag von 25 % auf den regulären Stundensatz erhoben. Der Zuschlag ist das Entgelt für die zusätzlichen Leistungen, die der Einbau beigestellter Teile erfordert, insbesondere die Prüfung der technischen Eignung und Unversehrtheit nach Ziffer 9.7, die Zuordnung und Verwaltung des beigestellten Materials sowie den erhöhten Organisationsaufwand. Zeitaufwand für Prüfung, Anpassung, Fehlersuche, Demontage und erneute Montage infolge ungeeigneter, mangelhafter oder nicht passender Kundenteile wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand (Ziffer 4.1) mit dem Zuschlag nach Satz 1 berechnet, soweit der Auftragnehmer diesen Mehraufwand nicht zu vertreten hat; Ziffer 9.8 bleibt unberührt. Die Höhe des Zuschlags teilt der Auftragnehmer dem Kunden mit der Zustimmung nach Ziffer 9.6 in Textform mit; er wird zusätzlich im Preisverzeichnis und, sofern ein Kostenvoranschlag erstellt wird, in diesem gesondert ausgewiesen.
10. Fahrzeugverkauf (Gebrauchtfahrzeuge)
10.1 Für den Verkauf von Fahrzeugen gelten diese AGB ergänzend zu den Regelungen des jeweiligen Kaufvertrags (verbindliche Bestellung). Individuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag gehen diesen AGB in jedem Fall vor (§ 305b BGB).
10.2 Beschaffenheit von Gebrauchtfahrzeugen: Welche Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Kaufvertrag; daneben gelten die objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB, zu denen auch öffentliche Äußerungen des Auftragnehmers (z. B. Angaben im Inserat) gehören. Kennzeichnet der Auftragnehmer eine Angabe zu Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer oder Vorschäden im Kaufvertrag oder im Inserat ausdrücklich mit dem Zusatz „laut Vorbesitzer" oder „abgelesen", bringt er damit zum Ausdruck, dass die Angabe auf fremder Auskunft bzw. dem abgelesenen Zählerstand beruht und er ihre Richtigkeit nicht selbst geprüft hat. Vereinbarungen mit Verbrauchern, die von den objektiven Anforderungen an die Sache (§ 434 Abs. 3 BGB) abweichen, werden nur wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des Fahrzeugs von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB).
10.3 Probefahrt vor Kauf: Kaufinteressenten dürfen Probefahrten nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis durchführen. Für Schäden, die der Kaufinteressent bei der Probefahrt schuldhaft verursacht, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.4 Zahlung: Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird Zug um Zug gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt. Im Übrigen gilt Ziffer 4.4.
10.5 Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe des Fahrzeugs auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gilt gegenüber Verbrauchern § 475 Abs. 2 BGB, gegenüber Unternehmern § 447 BGB.
10.6 Verjährung der Mängelansprüche beim Fahrzeugkauf: Es gilt Ziffer 8.2, einschließlich der dortigen Bestimmungen zu Waren mit digitalen Elementen. Für die Verkürzung der Verjährungsfrist bei Gebrauchtfahrzeugen gegenüber Verbrauchern gelten die dort genannten Anforderungen (gesonderte Vereinbarung im Kaufvertrag). Für den Verkauf an Unternehmer gilt vorrangig Ziffer 10.8.
10.7 Ein über die gesetzlichen Rechte hinausgehendes Umtausch- oder Rückgaberecht besteht nicht, sofern es nicht ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.
10.8 Verkauf an Unternehmer: Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf gebrauchter Fahrzeuge unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht:
(a) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen,
(b) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie oder Beschaffenheitszusage sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, und
(d) soweit im Kaufvertrag ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Der Rückgriff des Unternehmers nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Ausschluss nicht; für sie bleibt es bei Ziffer 10.6.
10.9 Nichtabnahme: Nimmt der Käufer das Fahrzeug nicht innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt er aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Für die Abnahme eines verkauften Fahrzeugs tritt die Frist nach Satz 1 an die Stelle der Frist nach Ziffer 5.1, und die Bereitstellungsanzeige tritt an die Stelle der Fertigstellungsanzeige. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, steht dies für die Gefahrtragung der Übergabe nach Ziffer 10.5 gleich (§ 446 Satz 3 BGB).
11. Datenschutz
11.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten seiner Kunden ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
11.2 Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Rechtsgrundlagen, den Empfängern der Daten, den Speicherfristen sowie zu den Rechten der betroffenen Personen finden sich in der separaten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Diese ist jederzeit im Betrieb einsehbar, wird dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt und ist unter www.auto-sautter.de/datenschutz abrufbar.
12. Subunternehmer und Lieferanten
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Subunternehmer oder Lieferanten einzusetzen. Für deren ordnungsgemäße Leistungserbringung haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Handeln. Dies gilt nicht für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und für Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen; insoweit gilt ausschließlich Ziffer 12.3.
12.2 Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere die Hauptuntersuchung und die Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems (Abgasuntersuchung), dürfen nur von den hierzu berechtigten Stellen durchgeführt werden (Anlage VIII Nr. 3.1.1 und Nr. 3.1.1.1 zu § 29 StVZO). Der Auftragnehmer übernimmt auf Wunsch des Kunden die Terminvereinbarung mit einer geeigneten und behördlich anerkannten Prüfstelle (z. B. TÜV, KÜS, DEKRA, GTÜ) und die Vorführung des Fahrzeugs, soweit er die Prüfung nicht selbst durchführen darf. Er kann die Prüfstelle im eigenen Namen oder im Namen des Kunden beauftragen und wird den Kunden über die Beauftragung informieren, sofern dies für die Vertragserfüllung relevant ist.
12.3 Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung:
(a) Die Untersuchung des Fahrzeugs in regelmäßigen Zeitabständen ist eine gesetzliche Pflicht des Halters, die dieser auf eigene Kosten zu erfüllen hat (§ 29 Abs. 1 StVZO). Der Auftragnehmer schuldet die gesondert beauftragten Vorbereitungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Vorführung des Fahrzeugs, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis der Untersuchung. Über das Bestehen der Untersuchung und die Zuteilung der Prüfplakette entscheidet allein die prüfende Stelle. Die Mängelhaftung für die vom Auftragnehmer selbst ausgeführten Arbeiten bleibt nach Maßgabe der Ziffer 8 unberührt.
(b) Die Gebühr der Prüfstelle und das Entgelt für die Vorführung sind unabhängig vom Ergebnis der Untersuchung zu zahlen; dies gilt auch, wenn die Untersuchung wegen festgestellter Mängel nicht bestanden wird oder abgebrochen werden muss. Die Gebühr der Prüfstelle wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eine Nachuntersuchung und die hierfür anfallende Gebühr werden gesondert berechnet.
(c) Werden vor oder während der Untersuchung Mängel festgestellt, deren Beseitigung für das Bestehen der Untersuchung erforderlich ist, so informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich in Textform, beziffert die voraussichtlichen Kosten und führt die Arbeiten erst nach Freigabe durch den Kunden aus; Ziffer 3.3 (b) gilt entsprechend.
(d) Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen werden bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen nicht als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig, sondern nehmen eine ihnen übertragene öffentliche Aufgabe in eigener Verantwortung wahr. Für Pflichtverletzungen dieser Personen bei der Prüfung haftet der Auftragnehmer nicht; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung bei Ausübung eines öffentlichen Amtes (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Die Haftung des Auftragnehmers für die von ihm selbst ausgeführten Arbeiten und für die ordnungsgemäße Vorführung des Fahrzeugs bleibt nach Maßgabe der Ziffern 7 und 8 unberührt.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Verbraucher gilt im Übrigen der gesetzliche Gerichtsstand.
13.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14. Außergerichtliche Streitbeilegung
14.1 Kfz-Schiedsstellen:
(a) Der Auftragnehmer ist Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks. Streitigkeiten aus Reparatur- und Serviceaufträgen sowie aus Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t) können durch Anrufung der für den Auftragnehmer zuständigen Kfz-Schiedsstelle beigelegt werden. Dies kann auf Antrag des Kunden oder — mit dessen Einverständnis — durch den Auftragnehmer geschehen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
(b) Die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle schließt den Rechtsweg nicht aus.
(c) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle hemmt die Verjährung für die Dauer des Verfahrens.
(d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
(e) Eine Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsweg bereits beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
(f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben.
14.2 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Auftragnehmer erklärt, dass er nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen wird und hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Anrufung der Kfz-Schiedsstelle nach Ziffer 14.1 bleibt hiervon unberührt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AGB in jedem Fall vor (§ 305b BGB). Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung selbst, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
15.2 Angaben in Preislisten, technischen Unterlagen oder Prospekten stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sofern dies nicht ausdrücklich als solche und in Textform gekennzeichnet ist.
15.3 Die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen im Betrieb zur Einsicht aus. Sie werden auf Wunsch des Kunden jederzeit ausgehändigt oder elektronisch übermittelt und sind zudem ständig auf der Website des Auftragnehmers abrufbar.
16. Salvatorische Klausel
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
Stand: 09/2026
Auto Sautter GmbH & Co. KG
Moosstrasse 11
82319 Starnberg
Registergericht: Amtsgericht München, HRA 63164
Persönlich haftende Gesellschafterin: Auto Sautter Verwaltungs-GmbH, Moosstrasse 11, 82319 Starnberg (Amtsgericht München, HRB 129260)
Diese vertreten durch: Robert Sautter
Telefon: +49 8151 99898-0 · E-Mail: info [at] auto-sautter.de
Anlage: Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Anlage: Widerrufsbelehrung
Diese Belehrung gilt für Verbraucher (§ 13 BGB) bei Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, E-Mail, Messenger) geschlossen werden (Fernabsatzverträge, § 312c BGB), sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB). Sie beruht auf den gesetzlichen Mustern: der Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) und dem Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).
A. Für Reparatur-, Service- und sonstige Werk-/Dienstleistungen
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
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mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
— Ende der Widerrufsbelehrung —
B. Für den Kauf von Waren (z. B. Ersatzteile, Zubehör) mit Lieferung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Auto Sautter GmbH & Co. KG
Moosstrasse 11
82319 Starnberg
Telefon: +49 8151 99898-0
E-Mail: info [at] auto-sautter.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können (z. B. sperrige Karosserie- oder Fahrwerksteile), tragen Sie ebenfalls die unmittelbaren Kosten der Rücksendung; diese Kosten werden auf höchstens etwa 200 EUR geschätzt.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
— Ende der Widerrufsbelehrung —
C. Hinweise zum Ausschluss und zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts
Die folgenden Hinweise sind nicht Bestandteil der vorstehenden Widerrufsbelehrungen.
Zu A (Werk-/Dienstleistungen):
- Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Werk-/Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). - Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, bei denen Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB); dies gilt nicht für weitere bei diesem Besuch erbrachte Leistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben.
Zu B (Warenkauf):
- Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An:
Auto Sautter GmbH & Co. KG
Moosstrasse 11
82319 Starnberg
E-Mail: info [at] auto-sautter.de
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren () / die Erbringung der folgenden Dienstleistung ():
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— Bestellt am () / erhalten am (): _____________________
— Name des/der Verbraucher(s): _____________________
— Anschrift des/der Verbraucher(s): _____________________
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum: _____________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: 09/2026 · Auto Sautter GmbH & Co. KG · Moosstrasse 11 · 82319 Starnberg · Registergericht: Amtsgericht München, HRA 63164 · Persönlich haftende Gesellschafterin: Auto Sautter Verwaltungs-GmbH (Amtsgericht München, HRB 129260), vertreten durch Robert Sautter
