Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / KFZ-Reparatur- und Handelsbedingungen der Auto Sautter GmbH & Co. KG (im Folgenden „Auftragnehmer“).
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Verbraucher: Jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.2 Unternehmer: Jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3 Originalteile (OE-Teile): Ersatzteile, die vom Fahrzeughersteller (z. B. JLR / Jaguar Land Rover) unter dessen Marke vertrieben werden und den Erstausrüstungsspezifikationen entsprechen.
1.4 OEM/OES-Teile (Original Equipment Manufacturer / Supplier): Ersatzteile, die von Zulieferern des Fahrzeugherstellers produziert und über deren eigene Vertriebswege vermarktet werden. Diese Teile entsprechen den Spezifikationen der Originalteile, tragen jedoch nicht die Marke des Fahrzeugherstellers. Sie werden auch als Originalersatzteile im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO, EU-VO Nr. 461/2010) bezeichnet.
1.5 IAM-Teile (Independent Aftermarket): Ersatzteile aus dem freien Ersatzteilmarkt, die von unabhängigen Herstellern produziert und über den freien Teilegroßhandel vertrieben werden. IAM-Teile werden nicht über das exklusive Händlernetz des Fahrzeugherstellers bezogen. Sie erfüllen die Anforderungen der GVO und bieten eine qualitativ gleichwertige Alternative zu Originalteilen, insbesondere für Verschleiß- und Reparaturteile.
2. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
2.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden ausnahmslos Anwendung auf alle Verträge, die zwischen der Auto Sautter GmbH & Co. KG (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Kunden über den Verkauf, die Lieferung, Reparatur- und Serviceleistungen sowie Gutachten- und Sachverständigenleistungen an Fahrzeugen, Anhängern und Fahrzeugteilen geschlossen werden.
2.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt. Einer solchen ausdrücklichen Zustimmung steht die widerspruchslose Annahme von Leistungen oder Zahlungen durch den Auftragnehmer nicht gleich.
2.3 Sämtliche vertragsrelevanten Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zwingend der Textform. Eine eigenhändige Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich. Als Textform gelten insbesondere Mitteilungen per E-Mail, Fax oder Messenger-Dienste. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Kommunikationswege für sämtliche Erklärungen zu nutzen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt ausschließlich zustande durch:
(a) eine fernmündliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer,
(b) einen vom Auftragnehmer in Textform bestätigten Auftrag, oder
(c) die tatsächliche Erbringung der vom Kunden bestellten Leistung durch den Auftragnehmer.
3.2 Bringt eine Person ein Fahrzeug zum Auftragnehmer oder erteilt einen Auftrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, davon auszugehen, dass diese Person hierzu bevollmächtigt ist, sofern dem Auftragnehmer keine gegenteilige Mitteilung in Textform vorliegt. Der Kunde trägt die Beweislast für das Fehlen einer solchen Bevollmächtigung.
3.3 Kostenvoranschlag:
(a) Auf Verlangen des Kunden erstellt der Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag. Sofern nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet, ist der Kostenvoranschlag unverbindlich (§ 632 Abs. 3 BGB).
(b) Zeichnet sich während der Durchführung des Auftrags ab, dass die voraussichtlichen Kosten den unverbindlichen Kostenvoranschlag um mehr als 15 % übersteigen werden, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich in Textform informieren und die voraussichtlichen Mehrkosten beziffern. Der Auftragnehmer wird die Arbeiten erst nach Freigabe durch den Kunden fortsetzen, es sei denn, ein Abbruch der Arbeiten würde zu einer Beschädigung des Fahrzeugs führen.
(c) Der Kunde kann bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags den Vertrag kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen.
(d) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist kostenfrei, sofern nicht vor dessen Erstellung ausdrücklich und in Textform etwas Abweichendes vereinbart wurde.
3.4 Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht:
(a) Werden Verträge zwischen dem Auftragnehmer und einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (insbesondere Telefon, E-Mail, Messenger) geschlossen (Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB), steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu.
(b) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies kann insbesondere bei fahrzeugspezifischen Reparaturleistungen und individuell bestellten Ersatzteilen der Fall sein.
(c) Hat der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert, mit der Werkleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, und hat der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung (§ 356 Abs. 4 BGB).
(d) Bei Fernabsatzverträgen wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform spätestens mit Vertragsschluss übermittelt. Das Muster der Widerrufsbelehrung ist als Anlage zu diesen AGB verfügbar und wird dem Kunden bei Fernabsatzverträgen gesondert ausgehändigt.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Abrechnung
4.1 Allgemeine Preisgrundlagen und deren verbindliche Akzeptanz
Für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten die im Betrieb öffentlich und transparent einsehbaren Preisangaben. Diese umfassen insbesondere die jeweils gültigen Stundensätze sowie etwaige Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) der Hersteller. Diese Preisinformationen sind jederzeit im Betrieb zur Einsicht verfügbar und können vom Kunden auf Verlangen auch angefordert werden. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Kunde unwiderruflich und verbindlich mit diesen Preisgrundlagen einverstanden.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Basis des tatsächlich angefallenen Material- und Zeitaufwands. Der Zeitaufwand wird EDV-gestützt für jeden Auftrag individuell erfasst und der jeweils ausführenden Fachkraft personenbezogen zugeordnet.
Vom Hersteller bereitgestellte Arbeitszeitvorgaben sowie Daten aus branchenüblichen Systemen wie DAT, Schwacke und Repdoc dienen in erster Linie als interne Richtwerte für die Erstellung von Reparaturprognosen, Kostenvoranschlägen und Gutachten. Sie berücksichtigen keine Zeiten für die Fehlersuche, detaillierte Diagnosen oder potenzielle Erschwerniszuschläge, die durch Alter, Verschleiß oder hohe Laufleistung des Fahrzeugs entstehen können. Diese externen Richtwerte werden nur dann ergänzend herangezogen, wenn dem Auftragnehmer keine eigenen, auf umfassender Erfahrung basierenden Zeitwerte vorliegen.
4.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Euro (€) und beinhalten die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer, sofern nicht explizit anders gekennzeichnet.
4.3 Preisanpassung bei Kostensteigerungen:
(a) Bei nachweislich und erheblich gestiegenen Material- oder Lohnkosten, die nach Vertragsschluss eintreten und die Leistungserbringung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen. Die Preisanpassung ist dem Kunden in Textform unter Angabe der konkreten Kostensteigerung mitzuteilen.
(b) Übersteigt die Preisanpassung 5 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises des Auftrags, steht dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, das er binnen sieben Tagen ab Zugang der Mitteilung über die Preisanpassung in Textform ausüben muss. Erfolgt kein fristgerechter Rücktritt, gilt die Preisanpassung als akzeptiert.
(c) Im Falle des Rücktritts nach Absatz (b) hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Rücktritt bereits erbrachten Teilleistungen zum ursprünglich vereinbarten Preis. Bereits eingebaute Ersatzteile verbleiben im Fahrzeug, sofern ein Ausbau mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall wird der Materialpreis zum ursprünglichen Preis berechnet.
4.4 Die Zahlung ist mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes und dem Zugang der Rechnung durch den Kunden sofort fällig. Erfolgt keine fristgerechte Abnahme gemäß Ziffer 5.1, ist die Zahlung spätestens eine Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und der Rechnung fällig. Zulässige Zahlungsarten sind ausschließlich Barzahlung, EC-Karte oder Vorabüberweisung. Andere Zahlungsarten bedürfen der vorherigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4.5 Zahlungsverzug und dessen Folgen:
(a) Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 286 BGB. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug geraten, sofern in der Rechnung auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wird. Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Regelungen des § 286 BGB.
(b) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen (Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; Unternehmer: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
(c) Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche zukünftigen Leistungen nur noch gegen vollständige Vorkasse zu erbringen.
(d) Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig zu stellen, sofern der Zahlungsverzug mehr als 30 Kalendertage andauert.
4.6 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Forderungen des Auftragnehmers oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aus demselben Vertragsverhältnis entstanden sind.
4.7 Im Falle einer Tauschlieferung ist zwingende Voraussetzung, dass das zurückgegebene Altteil vollständig, sauber und aufbereitungsfähig ist. Entspricht das Altteil diesen Anforderungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachberechnung bis zum Neupreis des Ersatzteils oder des hierdurch entstandenen Mehraufwands vorzunehmen. Eine solche Nachberechnung ist auch dann möglich und fällig, wenn das Altteil vom Lieferanten des Auftragnehmers nachträglich abgelehnt oder als nicht wiederverwendbar eingestuft wird.
4.8 Rechnungsprüfung und Beanstandungen:
(a) Der Kunde wird gebeten, Beanstandungen oder Korrekturen von Rechnungen möglichst zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung, in Textform mitzuteilen. Dies dient der zügigen Klärung und erleichtert die Nachprüfung. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(b) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind verpflichtet, Rechnungen unverzüglich nach Zugang zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von sieben Tagen in Textform anzuzeigen (§§ 377, 378 HGB analog). Die unterlassene oder verspätete Rüge führt zum Verlust der Beanstandungsrechte.
4.9 Die Rechnung enthält eine detaillierte und nachvollziehbare Auflistung aller erbrachten Arbeitsleistungen sowie der verwendeten Ersatzteile und Materialien. Die verwendeten Ersatzteile werden unter Angabe der jeweiligen Teilekategorie (Original, OEM/OES oder IAM gemäß Ziffer 1.3–1.5) ausgewiesen.
4.10 Abholung und Zustellung:
(a) Die Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt auf dessen Kosten, sofern keine gesonderte Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
(b) Wird das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden zugestellt, trägt der Kunde die Kosten der Zustellung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden über (§ 475 Abs. 2 BGB). Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson über (§ 447 BGB).
(c) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die auf eigenem Verschulden beruhen, bleibt in allen Fällen unberührt.
5. Abnahme, Annahmeverzug und Verwahrung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Bei Tagesaufträgen verkürzt sich diese Frist auf zwei Werktage. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde das Fahrzeug vorbehaltlos entgegennimmt oder das Fahrzeug auf Anweisung des Auftragnehmers aus dem Betriebsgelände entfernt wird.
5.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so trägt er das alleinige Risiko für eine zufällige Verschlechterung oder den Untergang des Auftragsgegenstandes (§ 644 BGB). Ab dem fünften Kalendertag des Annahmeverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 15,00 € inklusive Mehrwertsteuer pro angefangenem Kalendertag zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
5.3 Verwahrung:
(a) Die Verwahrung des Fahrzeugs erfolgt auf einem umzäunten, jedoch nicht überdachten Freigelände des Auftragnehmers. Das Betriebsgelände ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (Umzäunung, Beleuchtung) gegen unbefugten Zugang geschützt. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden an Kundenfahrzeugen während der Verwahrung im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme abdeckt.
(b) Die Obhutspflicht des Auftragnehmers endet mit Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten Abnahmefrist. Danach trägt der Kunde das alleinige Risiko für das Fahrzeug. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nach dem Übergang des Risikos entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
(c) Der Auftragnehmer empfiehlt Kunden mit hochpreisigen Fahrzeugen, eine Vollkaskoversicherung zu unterhalten, die auch während der Verwahrung durch Dritte greift.
5.4 Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlich und zuvor in Textform schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft um mehr als 24 Stunden, hat der Kunde Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug oder die Erstattung nachgewiesener und angemessener Mietwagenkosten bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 € pro Tag. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
5.5 Nachttresor-Nutzung:
(a) Annahme von Fahrzeugen über den Nachttresor: Das Einwerfen von Fahrzeugschlüsseln und Begleitdokumenten in den Nachttresor gilt als Angebot zur Auftragserteilung gemäß dem Inhalt des beiliegenden Begleitschreibens oder einer zuvor in Textform getroffenen Leistungsbeschreibung. Fehlt ein solches Begleitschreiben oder eine zuvor getroffene Leistungsbeschreibung, die den Leistungsumfang klar definiert, so ist die Annahme des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags ausgeschlossen. In diesem Fall wird das Fahrzeug als unaufgefordert abgestellt betrachtet, und es finden die Regelungen zum Annahmeverzug in Ziffer 5.2 ab dem Zeitpunkt des Einwurfs entsprechend Anwendung. Die Obhutspflicht des Auftragnehmers beginnt für das Fahrzeug erst mit Zustandekommen eines wirksamen Auftrags. Bis zur Öffnung des nächsten regulären Werktages (Montag bis Freitag, 8:00 Uhr; ausgenommen gesetzliche Feiertage und angekündigte Betriebsferien) verbleibt das Fahrzeug im nicht umzäunten Bereich auf alleiniges Risiko des Kunden, und die Haftung des Auftragnehmers ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
(b) Abholung von Fahrzeugen über den Nachttresor: Nach erfolgter Fertigstellung kann der Auftragnehmer die Fahrzeugschlüssel zur Abholung im Nachttresor hinterlegen. Mit der Bereitstellung der Schlüssel im Nachttresor endet die Obhutspflicht des Auftragnehmers, und das Risiko geht vollständig und unwiderruflich auf den Kunden über.
5.6 Probefahrten: Der Kunde erteilt dem Auftragnehmer die umfassende Erlaubnis, mit dem Fahrzeug Probefahrten durchzuführen, soweit dies für Diagnosezwecke, zur Funktionskontrolle oder zur Qualitätsprüfung erforderlich ist. Diese Fahrten dürfen auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten erfolgen. Der Auftragnehmer wird den Kunden, soweit dies zumutbar und praktikabel ist, vorab über die Durchführung solcher Fahrten informieren. Während der Probefahrt besteht Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Etwaige Selbstbeteiligungen trägt der Auftragnehmer, sofern kein Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7 greift. Übliche und unvermeidbare Betriebsfolgen (z. B. Kraftstoffverbrauch, Reifenabrieb) und die damit verbundenen Verbrauchskosten sind vom Kunden vollständig zu tragen und stellen keine ersatzfähigen Schäden dar.
5.7 Betriebserlaubnis des Fahrzeugs: Der Kunde versichert, dass sein Fahrzeug bei Übergabe an den Auftragnehmer über eine gültige Betriebserlaubnis verfügt und keine technischen Änderungen oder Umbauten aufweist, die zu deren Erlöschen führen können. Sollte sich während einer Probefahrt, Überführungsfahrt oder im Rahmen einer Polizeikontrolle herausstellen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen ist, trägt der Kunde sämtliche daraus entstehenden rechtlichen und finanziellen Folgen. Der Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeiter sind in diesem Zusammenhang von jeder Haftung freigestellt.
6. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Altteile
6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (insbesondere Ersatzteilen und Zubehör) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor.
6.2 Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle offenen Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung. Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren entstehen, gelten bis zur Höhe des Rechnungsbetrags als an den Auftragnehmer abgetreten. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nachkommt.
6.3 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört (§§ 647, 1257 BGB).
6.4 Im Falle einer Tauschlieferung ist es zwingend erforderlich, dass das zurückgegebene Altteil innerhalb von 14 Tagen in einem vollständigen, sauberen und aufbereitungsfähigen Zustand zurückgegeben wird. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, den Differenzbetrag bis zum Neupreis des Ersatzteils oder den hierdurch entstehenden Mehraufwand sofort und vollständig zu berechnen. Eine solche Nachberechnung ist auch dann möglich und fällig, wenn das Altteil vom Lieferanten des Auftragnehmers nachträglich abgelehnt oder als nicht wiederverwendbar eingestuft wird.
7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt ebenfalls für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben oder aufgrund übernommener Garantien.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sogenannte Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.3 Die Regelungen dieser Ziffer 7 gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
7.4 Sachverständigenleistungen: Für Gutachten und Sachverständigenleistungen haftet der Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieser Ziffer 7. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass seine Haftung für Gutachten durch die bestehende Berufshaftpflichtversicherung für Sachverständige gedeckt ist. Die Haftungshöhe ist auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Auf Verlangen wird dem Kunden Einsicht in den Versicherungsnachweis gewährt.
8. Gewährleistung und Verjährung
8.1 Werkleistungen: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt ab Abnahme:
- Für Verbraucher: 2 Jahre.
- Für Unternehmer: 1 Jahr.
8.2 Kauf- und Werklieferungsverträge: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
Neuwaren:
- Für Verbraucher: 2 Jahre.
- Für Unternehmer: 1 Jahr.
Gebrauchtwaren:
- Für Verbraucher: 2 Jahre, sofern nicht im jeweiligen Kaufvertrag eine Verkürzung auf 1 Jahr individuell und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine solche Vereinbarung bedarf der gesonderten Bestätigung durch den Kunden im Kaufvertrag.
- Für Unternehmer: 1 Jahr.
8.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten uneingeschränkt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Personenschäden oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Abnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, ebenfalls schriftlich, anzuzeigen (§§ 377, 378 HGB). Die unterlassene oder verspätete Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Mängelrechte. Für Verbraucher besteht keine Rügepflicht.
8.5 Gewährleistung nach Teilekategorie:
(a) Für vom Auftragnehmer eingebaute Originalteile und OEM/OES-Teile (Ziffer 1.3, 1.4) gelten die Gewährleistungsfristen nach Ziffer 8.1 und 8.2 uneingeschränkt.
(b) Für vom Auftragnehmer eingebaute IAM-Teile (Ziffer 1.5) gelten die gleichen Gewährleistungsfristen nach Ziffer 8.1 und 8.2. Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte Montage sowie die Funktionsfähigkeit im Rahmen der Herstellerangaben des IAM-Teileherstellers. Eine über die Herstellerangaben hinausgehende Zusicherung von Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit Originalteilen des Fahrzeugherstellers, wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und in Textform vereinbart.
(c) Die Gewährleistung für die fachgerechte Montage (Werkleistung) bleibt von der Teilekategorie unberührt und richtet sich stets nach Ziffer 8.1.
9. Ersatzteile und Teileverwendung
Vom Auftragnehmer verwendete Ersatzteile
9.1 Grundsatz der Teileverwendung: Der Auftragnehmer setzt im Rahmen seiner Leistungen Originalteile (Ziffer 1.3), OEM/OES-Teile (Ziffer 1.4) oder IAM-Teile (Ziffer 1.5) ein. Die Auswahl erfolgt nach fachlicher Beurteilung unter Berücksichtigung von Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und technischer Eignung.
9.2 Sicherheitsrelevante Teile: Auch für sicherheitsrelevante Baugruppen (insbesondere Brems-, Lenk- und Fahrwerksteile) können Originalteile, OEM/OES-Teile oder IAM-Teile eingesetzt werden. Der Auftragnehmer stellt durch seine fachliche Beurteilung sicher, dass die verwendeten Teile den technischen Anforderungen des Fahrzeugs entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung von Qualität, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Kunde kann gemäß Ziffer 9.4 verlangen, dass ausschließlich Originalteile oder OEM/OES-Teile verwendet werden.
9.3 Mitteilungspflichten und Transparenz:
(a) Im Kostenvoranschlag wird angegeben, welche Teilekategorien voraussichtlich zum Einsatz kommen.
(b) In der Rechnung werden die verwendeten Ersatzteile unter Angabe der jeweiligen Teilekategorie (Original, OEM/OES oder IAM) ausgewiesen.
(c) Weicht die tatsächlich verwendete Teilekategorie von der im Kostenvoranschlag angegebenen Kategorie ab, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber informieren. Eine Abweichung zugunsten einer höherwertigen Kategorie (z. B. Original statt IAM) ohne Mehrkosten für den Kunden bedarf keiner gesonderten Zustimmung.
9.4 Widerspruchsrecht des Kunden:
(a) Der Kunde kann bei Auftragserteilung in Textform verlangen, dass ausschließlich Originalteile des Fahrzeugherstellers oder ausschließlich OEM/OES-Teile verwendet werden. In diesem Fall richtet sich der Materialpreis nach der gewünschten Teilekategorie; etwaige Mehrkosten trägt der Kunde.
(b) Der Kunde kann der Verwendung von IAM-Teilen bei Auftragserteilung in Textform widersprechen. In diesem Fall werden ausschließlich Originalteile oder OEM/OES-Teile eingesetzt.
(c) Wird kein Widerspruch oder keine besondere Festlegung erteilt, gilt die fachliche Auswahl des Auftragnehmers gemäß Ziffer 9.1 als genehmigt.
9.5 Preisdifferenzierung nach Teilekategorie: Der Auftragnehmer weist im Kostenvoranschlag und — soweit möglich — auf Anfrage des Kunden den Preisunterschied zwischen den verschiedenen Teilekategorien aus. Die jeweils gültigen Aufschläge auf die UPE-Preise können im Betrieb eingesehen werden.
Einbau kundenseitig gelieferter Ersatzteile
9.6 Die Montage von Ersatzteilen, die der Kunde selbst bereitstellt (Kundenteile), bedarf der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Ohne diese Zustimmung erfolgt kein Einbau.
9.7 Anforderungen an Kundenteile:
(a) Sicherheitsrelevante Teile (z. B. Brems-, Lenk- oder Fahrwerksteile) werden nur verbaut, wenn sie nach fachlicher Beurteilung des Auftragnehmers den technischen Anforderungen des Fahrzeugs entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Der Auftragnehmer behält sich vor, Kundenteile abzulehnen, die diesen Anforderungen nicht genügen.
(b) Kundenseitig bereitgestellte Zubehörteile, die keine direkte Sicherheitsrelevanz im Sinne von Ziffer 9.7 (a) aufweisen, werden nur dann verbaut, wenn sie nach fachlicher Beurteilung des Auftragnehmers für das Fahrzeug geeignet sind. Eine Prüfung der Kompatibilität obliegt dem Kunden.
9.8 Haftung bei Kundenteilen: Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die fachgerechte Montage der vom Kunden gestellten Teile, nicht jedoch für Materialfehler, die Funktionsfähigkeit, Passungenauigkeiten oder Schäden, die durch die Beschaffenheit dieser vom Kunden beigestellten Teile entstehen. Die Haftung des Auftragnehmers für Montagefehler richtet sich nach den Bestimmungen in Ziffer 7 dieser AGB.
9.9 Zuschlag bei Kundenteilen: Für Arbeiten, die den Einbau von Kundenteilen betreffen, wird ein Zuschlag von 25 % auf den regulären Stundensatz erhoben. Dieser Aufschlag dient der Kompensation des entgangenen Gewinns aus dem Materialverkauf sowie der Berücksichtigung des erhöhten Organisationsaufwands. Der Zuschlag wird im Kostenvoranschlag oder im Preisverzeichnis gesondert und transparent ausgewiesen.
10. Datenschutz
10.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten seiner Kunden ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
10.2 Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Rechtsgrundlagen, den Empfängern der Daten, den Speicherfristen sowie zu den Rechten der betroffenen Personen finden sich in der separaten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Diese ist jederzeit im Betrieb einsehbar, wird dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt und ist unter www.auto-sautter.de/datenschutz abrufbar.
11. Subunternehmer und Lieferanten
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Subunternehmer oder Lieferanten einzusetzen. Für deren ordnungsgemäße Leistungserbringung haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Handeln.
11.2 Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie z. B. Hauptuntersuchungen oder Abgasuntersuchungen, dürfen durch geeignete und behördlich anerkannte Prüfstellen (z. B. TÜV, KÜS, DEKRA, GTÜ) im Auftrag des Auftragnehmers durchgeführt werden. Der Auftragnehmer wird den Kunden über die Beauftragung informieren, sofern dies für die Vertragserfüllung relevant ist.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Außergerichtliche Streitbeilegung
13.1 Kfz-Schiedsstellen:
(a) Sofern der Betrieb des Auftragnehmers Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks ist, können Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t) durch Anrufung der für den Auftragnehmer zuständigen Kfz-Schiedsstelle beigelegt werden. Dies kann auf Antrag des Auftraggebers oder — mit dessen Einverständnis — durch den Auftragnehmer geschehen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
(b) Die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle schließt den Rechtsweg nicht aus.
(c) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle hemmt die Verjährung für die Dauer des Verfahrens.
(d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
(e) Eine Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsweg bereits beschritten wurde. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
(f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben.
13.2 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen wird und hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AGB in jedem Fall vor (§ 305b BGB). Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung selbst, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Angaben in Preislisten, technischen Unterlagen oder Prospekten stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sofern dies nicht ausdrücklich als solche und in Textform gekennzeichnet ist.
14.3 Die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen im Betrieb zur Einsicht aus. Sie werden auf Wunsch des Kunden jederzeit ausgehändigt oder elektronisch übermittelt und sind zudem ständig auf der Website des Auftragnehmers abrufbar.
15. Salvatorische Klausel
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige gesetzliche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
Anlage 1: Widerrufsbelehrung
Diese Widerrufsbelehrung gilt für Verbraucher, die mit dem Auftragnehmer einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB geschlossen haben (vgl. Ziffer 3.4 dieser AGB).
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Auto Sautter GmbH & Co. KG, Moosstraße 11, 82319 Starnberg, Telefon: +49 8151 99898-0, E-Mail: office@auto-sautter.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Anlage 2: Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An: Auto Sautter GmbH & Co. KG, Moosstraße 11, 82319 Starnberg, E-Mail: office@auto-sautter.de
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: 04/2026 · Auto Sautter GmbH & Co. KG · Moosstraße 11 · 82319 Starnberg
